Wir haben häufig gestellte Fragen und Inhalte für Sie zusammengefasst. Auch in Zukunft werden wir auf diesen Seiten komplexe Sachverhalte und aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit aufbereiten und veröffentlichen. Sollten sich Ihnen spezifische Fragen zu diesem Themenschwerpunkt stellen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen weiter.
Wir haben einen Fragenkatalog zum wichtigen Thema der arbeitsmedizinischen Vorsorgen erstellt. Dieser soll einen kurzen und knappen Überblick zur Ihrer Information und Orientierung geben.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten muss der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so gestalten, dass gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter vermieden werden. Bei dieser Aufgabe wird er unterstützt vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Aufgaben des Betriebsarztes sind hauptsächlich in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt.
Dazu zählen u.a.:
Je nach Arbeitsplatz können Mitarbeiter unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt sein. Solche Gefährdungen sind z.B. Lärm, Gefahrstoffe wie Blei, Asbest oder Lösungsmittel, Infektionsgefahren (z.B. im Gesundheitswesen) oder auch die Bildschirmarbeit. Die Hauptaufgabe des Betriebsarztes ist es, berufsbedingte Erkrankungen im Vorfeld zu vermeiden oder zumindest frühzeitig zu erkennen, um so deren Fortschreiten zu verhindern. Dafür setzt der Betriebsarzt das Mittel der Vorsorge ein (ArbmedVV). Der Umfang der Vorsorgeuntersuchung richtet sich nach der jeweiligen Gefährdung und umfasst z.B. Audio- und Optometrie, Blutuntersuchungen, Lungenfunktionsmessungen und (Belastungs-)EKG sowie Begehungen mit genauer Analyse der Arbeitsbedingungen.
In der Arbeitsmedizin wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
Pflichtvorsorge: Diese ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen.
Angebotsvorsorge: Muss vom Arbeitgeber regelmäßig angeboten werden, z.B. bei Exposition mit Gefahrstoffen, krebserzeugenden Arbeitsstoffen und sensibilisierenden Stoffen.
Wunschvorsorge: Ist auf Wunsch des Arbeitnehmers zu ermöglichen, z.B. bei Vorliegen besonderer Belastungen des Muskel- und Skelettsystems.
Kostenträger und Auftraggeber ist in der Regel der Betrieb. Auch können uns Berufsgenossenschaften oder Privatpersonen gegen Rechnung in Anspruch nehmen.
Die Leistungen der Krankenkassen dienen der Behandlung von Krankheiten und werden von der Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert.
Betriebsärztliche Leistungen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor den besonderen, vom Betrieb ausgehenden Gesundheitsgefahren. Daher sind die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.
Der Inhalt des eigentlichen Gespräches und die erhobenen Befunde fallen immer unter die Ärztliche Schweigepflicht. Mitarbeiter und Arbeitgeber erhalten nach der Untersuchung oder Vorsorge eine Bescheinigung.
Als Untersuchungsergebnis sind bei Eignungsuntersuchungen vier Aussagen möglich:
keine gesundheitlichen Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit uneingeschränkt weiter durchführen
keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit weiter durchführen, es müssen dazu aber gewisse Auflagen erfüllt sein, z.B. das Tragen persönlicher Schutzausrüstung, Änderungen der Arbeitsorganisation.
befristete Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben, z.B. bis zum Ausheilen einer Erkrankung.
dauernde Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben ohne gesundheitliche Schäden davonzutragen.
Über diese Aussagen hinaus erfahren Arbeitgeber keine weiteren Details der Untersuchung. Sollten individuelle Untersuchungsergebnisse bedeutsam werden, z.B. bei Neuschaffung oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen, muss das Vorgehen individuell zwischen Mitarbeiter und Arzt besprochen werden.
Werden bestimmte Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt, führen wir auch Drogentests durch. In jedem Fall muss der Mitarbeiter vorher sein schriftliches Einverständnis geben.
Ist eine Mitarbeiterin schwanger, sollte diese ihren Arbeitgeber baldmöglichst über die bestehende Schwangerschaft informieren. Erst dann kann sie in den Genuss der Mutterschutzmaßnahmen kommen.
Nach Kenntnis der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit(en) der werdenden Mutter durchführen. Unterstützend wirken dabei unter anderen die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Betriebs- und Personalräte mit.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Bei berufsgruppenspezifischen Fragen helfen wir gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. So beschreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Funktion der Fachkräfte. Der Arbeitsschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Umsetzung von Einzelvorschriften im Unternehmen, sondern bezieht Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten als Beitrag zum Unternehmenserfolg in alle betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen und Prozesse mit ein und ist Bestandteil von Unternehmensstrategien, Unternehmensführung und Unternehmensorganisation.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt sich mit folgenden Fragen im Betrieb auseinander:
Sicherheitsbeauftragte haben bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eine unterstützende Aufgabe. Die Sicherheitsbeauftragten wirken in ehrenamtlicher Tätigkeit in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich.
Der Sicherheitsbeauftragte wird innerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses beobachtend und beratend als Hilfsperson des Unternehmers tätig, ohne Anweisungen geben oder korrigierende Maßnahmen ergreifen zu können oder auch nur im geringsten, was die Verantwortlichkeit betrifft, an die Stelle des Unternehmers zu rücken.
Im Regelfall hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Der Sicherheitsbeauftragte setzt sich mit folgenden Aufgaben auseinander:
„Der Sicherheitsbeauftragte wird innerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses beobachtend und beratend als Hilfsperson des Unternehmers tätig, ohne Anweisungen geben oder korrigierende Maßnahmen ergreifen zu können oder auch nur im geringsten, was die Verantwortlichkeit betrifft, an die Stelle des Unternehmers zu rücken.”
Unternehmer tragen dort Verantwortung, wo sie Weisungen erteilen und Entscheidungen treffen. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Unternehmer sollten den Arbeitsschutz zum selbstverständlichen Bestandteil der Organisation Ihres Unternehmens machen und unter Beteiligung der Beschäftigten die Arbeitsabläufe sicher und gesundheitsgerecht gestalten.
Zu den Grundpflichten der Unternehmer gehört es beispielsweise:
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) hat einen Fragenkatalog zur Arbeitsmedizinischen Prävention zusammengestellt, der regelmäßig aktualisiert wird. Das PDF mit dem Titel “Arbeitsmedizinische Prävention – Fragen und Antworten (FAQ)” kann auf der Website der baua unter “Downloads” heruntergeladen werden. Zur baua >>
Tel: (05921) 7801-36
E-Mail: nordhorn(at)amz-nordwest.de
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