Stellungnahme zum Cannabiskonsum

Arbeitsmedizinische Zentren Nordwest

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ruft – neben einer breiten Diskussion von Experten über mögliche Chancen und Risiken – auch Verantwortliche im Arbeitsschutz auf den Plan: Seit dem 1. April 2024 ist in Deutschland das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis in Kraft und stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen.

Eine Pflicht der Versicherten besteht darin, sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (DGUV Vorschrift 1, §15 Abs.2).

Dabei bleibt es.

Im Gegensatz zum Alkohol, bei dem man eine relativ klare Dosis-Wirkungsbeziehung hat, die Wirkung im Körper, der Verlauf der Konzentration sowie die Verstoffwechslung bekannt sind, ist das bei Cannabis nicht so.

In den Blüten der Cannabispflanze findet sich eine Vielzahl von cannabisspezifischen Inhaltsstoffen. Diese werden als Cannabinoide bezeichnet. Das bekannteste ist THC, es ist bekannt für eine berauschende Wirkung. Fast ebenso bekannt ist mittlerweile das zweithäufigste Cannabinoid: Cannabidiol, es wirkt nicht berauschend und wird zur Zeit schon als ergänzende Behandlung bei Erkrankungen eingesetzt.

Es gibt bezüglich der Wirkung beträchtliche individuelle Varianzen. THC flutet schnell an, wird frühzeitig (teilweise) metabolisiert und verteilt sich in das Fettgewebe. Hier kommt es schon bereits auf die vorhandene Menge des Fettgewebes an (Männer/Frauen, dick/dünn) individuell. Auch die Verfassung und Situation, in denen sich der Konsumierende befindet, hat einen Einfluss auf die Wirkung.

Außer THC und Cannabidiol gibt es noch einige Metaboliten, die noch nicht ausreichend erforscht sind, aber sicherlich auf den Gesamteffekt eine Auswirkung haben.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft können für Cannabis weder im Strafrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht mit Alkohol vergleichbare Grenzwerte festgelegt werden. In der Verkehrsmedizin wird neuerdings ein Grenzwert für THC im Blut von 1ng/ml diskutiert, der aber noch lange nicht verbindlich ist.

Problematisch ist auch die Kombination von Alkohol und Cannabis bzw. ein Polysubstanzgebrauch aufgrund der eventuellen additiven Effekte.

Letztlich bleibt Ihnen in der Praxis nur, die Mitarbeitenden zu unterweisen und auf Auffälligkeiten zu achten:

  • verlangsamte oder euphorische Zustände, Angstzustände, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen können Zeichen des Konsums sein.
  • Körperliche Symptome wie undeutliche Sprache, Schwindel, Herzrasen, Übelkeit, gesteigerter Appetit, Muskelentspannung oder eine gerötete Bindehaut der Augen sind möglich.

Sicherlich ist zukünftig von einer deutlichen Zunahme des Konsums auszugehen, weshalb Auffälligkeiten in vermehrtem Umfang auch an Cannabis denken lassen müssen.

Die Teil-Legalisierung ist Gesetz gewordener politischer Wille gegen den expliziten Rat so ziemlich aller Experten. Es wird sicherlich in Zukunft noch sehr viel gerichtlich geklärt werden müssen.

Betriebsvereinbarungen hierzu sollten erstellt bzw. bezüglich Cannabis ergänzt werden.